Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Der Pflegegrad – früher als Pflegestufe bekannt – zeigt, wie viel Unterstützung eine pflegebedürftige Person im Alltag benötigt. Er ist die Grundlage für Leistungen der Pflegeversicherung. Je höher der Pflegegrad (1 bis 5), desto größer der Hilfebedarf und desto umfangreicher die Unterstützung, z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbeiträge, Hilfsmittel oder Zuschüsse für Wohnraumanpassung, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Die Einstufung erfolgt anhand von sechs Lebensbereichen: Mobilität, geistige Fähigkeiten, psychische Belastungen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Alltagsgestaltung. In jedem Bereich wird die Selbstständigkeit bewertet – die Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad und damit über die Leistungsansprüche.
Pflegegrad 1:
Pflegegrad 1 erhalten Personen, deren Selbstständigkeit nur leicht beeinträchtigt ist – meist altersbedingt oder aufgrund leichter körperlicher oder kognitiver Einschränkungen. Seit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade im Jahr 2017 fließen auch geistige und psychische Beeinträchtigungen stärker in die Bewertung ein.Die Pflegekasse zahlt bei diesem Grad monatlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro.
Voraussetzungen
Pflegegrad 2:
Pflegegrad 2 wird Personen zugeteilt, die in ihrer Selbstständigkeit deutlich eingeschränkt sind. Die Einstufung erfolgt bei 27 bis unter 47,5 Punkten im Pflegegutachten. Maßgeblich ist der Grad der Selbstständigkeit, nicht mehr der zeitliche Pflegeaufwand. Das Gutachten – z. B. durch den Medizinischen Dienst – dient als Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse. Die Pflegekasse zahlt bei diesem Grad monatlich 796 Euro, das Pflegegeld liegt maximal bei 347 Euro. Hier ist eine Kombination aus Pflegedienst und Sachleistung möglich.
Voraussetzungen
Pflegegrad 3:
Pflegegrad 3 wird Personen zugewiesen, deren Selbstständigkeit im Alltag deutlich eingeschränkt ist. Grundlage ist ein Pflegegutachten mit 47,5 bis unter 70 Punkten. Dabei zählt nicht mehr der Pflegeaufwand, sondern der Grad der Selbstständigkeit. Die Entscheidung trifft die Pflegekasse auf Basis des Gutachtens, etwa durch den Medizinischen Dienst. Die Pflegekasse zahlt bei diesem Grad monatlich 1.499 Euro, das Pflegegeld liegt maximal bei 599 Euro. Hier ist eine Kombination aus Pflegedienst und Sachleistung möglich.
Voraussetzungen
Pflegegrad 4:
Pflegegrad 4 wird Personen zugeteilt, die in ihrer Selbstständigkeit massiv eingeschränkt sind. Die Einstufung erfolgt bei 70 bis unter 90 Punkten im Pflegegutachten. Maßgeblich ist dabei der Grad der Selbstständigkeit – nicht mehr der Zeitaufwand für die Pflege, wie es vor 2017 der Fall war. Die Entscheidung trifft die Pflegekasse auf Basis eines Gutachtens, z. B. durch den Medizinischen Dienst. Die Pflegekasse zahlt bei diesem Grad monatlich 1.859 Euro, das Pflegegeld liegt maximal bei 800 Euro. Auch hier ist eine Kombination aus Pflegedienst und Sachleistung möglich.
Voraussetzungen
Pflegegrad 5:
Pflegegrad 5 wird Personen zugewiesen, die in ihrer Selbstständigkeit massiv eingeschränkt sind und zusätzlich einen besonders hohen Pflegebedarf haben. Die Einstufung erfolgt bei 90 bis 100 Punkten im Pflegegutachten. Seit 2017 zählt nicht mehr der zeitliche Pflegeaufwand, sondern ausschließlich der Grad der Selbstständigkeit. Grundlage für die Entscheidung ist ein Gutachten, z. B. durch den Medizinischen Dienst. Die Pflegekasse zahlt bei diesem Grad monatlich 2.299 Euro, das Pflegegeld liegt maximal bei 990 Euro. Auch hier ist eine Kombination aus Pflegedienst und Sachleistung möglich.
Voraussetzungen
Link zum Bundesgesundheitsministerium:
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